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Aufrechterhaltung des humanitären Völkerrechts in Zeiten von bewaffneten Konflikten

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Von Rene Wadlow, Präsident der Association of World Citizens

GENF (IDN) – Durch das Eindringen türkischer Truppen in eine sogenannte „sichere Zone“ an der Grenze zwischen der Türkei und Nordost-Syrien, aber vor allem durch die Handlungen der syrischen Milizen, die von der Türkei unterstützt werden, hat sich das Thema der Achtung des humanitären Völkerrechts auf eine drastische Weise aufgeworfen. Theoretisch ist das konstitutionelle Militärpersonal aller Länder über die Bestimmungen der Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und des 1977 verabschiedeten Zusatzprotokolls informiert.

Als die Genfer Abkommen von 1949 ausgearbeitet und verabschiedet wurden, konnten die Bestimmungen über Kriegsgefangene und den Schutz der Zivilbevölkerung äußerst detailliert formuliert werden, insbesondere der gemeinsame Art. 3 (so bezeichnet, weil er in allen vier Abkommen enthalten ist) besagt, dass „jede Konfliktpartei dazu verpflichtet ist, zumindest folgende Bestimmungen anzuwenden: Personen, die nicht direkt an den Feindseligkeiten beteiligt sind… sollen unter allen Umständen und ohne jegliche Benachteiligung aufgrund der Rasse, der Hautfarbe, der Religion, des Glaubens, des Geschlechts, der Geburt, des Vermögens oder sonstiger ähnlicher Kriterien mit Menschlichkeit behandelt werden“.

Die Bedeutung des gemeinsamen Art. 3 sollte nicht unterschätzt werden. Er legt in einfachen Worten wichtige Schutzmaßnahmen fest, die alle Konfliktparteien respektieren müssen. Damit der Bedarf an zusätzlichem Schutz gewährleistet werden kann, hat sich das humanitäre Völkerrecht nicht nur auf internationale bewaffnete Konflikte, sondern auch auf interne bewaffnete Konflikte ausgeweitet. Die internationalen Menschenrechtsnormen werden heute ebenfalls als Teil des humanitären Völkerrechts betrachtet und bieten daher gefährdeten Bevölkerungsgruppen wie Frauen, Kindern und Minderheiten zusätzlichen Schutz.

Angesichts der Zunahme von interner Gewalt und Konflikten wächst die Besorgnis über Misshandlungen durch nicht-staatliche Handlungsträger, wie z. B. bewaffnete Milizen. Mit den grundlegenden Standards des humanitären Völkerrechts soll gewährleistet werden, dass Menschen in sämtlichen Umständen wirksamen Schutz erhalten. Die Standards sind klar. (1)

Eine wichtige Rolle spielen daher verstärkte Werbemaßnahmen, die Weitergabe von Informationen durch allgemeine Bildung, gezielte Ausbildung des Militärs, die Kontaktaufnahme zu bewaffneten Milizen und die Zusammenarbeit mit einem breiten Spektrum von nicht-staatlichen Organisationen.

Die zweite Schwachstelle ist die Tatsache, dass Verletzungen des humanitären Völkerrechts nur selten bestraft werden.  Die Regierungen dulden diese Verletzungen allzu oft. Es werden nur wenige Soldaten für die Verletzungen des humanitären Völkerrechts vor Gericht gebracht oder vor ein Kriegsgericht gestellt. Diese Schwachstelle betrifft in noch stärkerem Maße nicht-staatliche Milizen und bewaffnete Gruppen.

Die meisten dieser Verletzungen des humanitären Völkerrechts sind in Wirklichkeit nicht die Handlungen einzelner Soldaten oder Milizionäre, die von einem plötzlichen Ansturm von Wut, Angst, Rachegefühlen oder einem plötzlichen sexuellen Drang eine Frau zu vergewaltigen, mitgerissen werden. Die gegen die Normen des humanitären Völkerrechts verstoßenden Soldaten und Milizionäre handeln auf Befehl ihrer Befehlshaber.

Dementsprechend ist die einzig angemessene Reaktion eine Gewissenshandlung, die darin besteht, sich einem Befehl eines ranghöheren Soldaten oder Milizionärs zu verweigern und das Foltern, die Bombardierung einer medizinischen Einrichtung, das Erschießen eines Gefangenen, das Verletzen eines Kindes und die Vergewaltigung einer Frau zu verweigern. Das Gewissen, diese innere Stimme, die Recht von Unrecht unterscheidet und zu rechtem Handeln ermutigt, stellt den Wert, auf dem wir die Verteidigung des humanitären Völkerrechts aufbauen können, dar. Die Verteidigung des Gewissens, ungerechte Befehle zu verweigern, ist eine gewaltige Aufgabe, aber eine entscheidende Maßnahme, um den Weg zu einer auf dem Recht basierenden Weltgesellschaft zu beschreiten.

Anmerkung* (1) Nützliche Leitfäden zum humanitären Völkerrecht siehe:
D. Schindler und J. Toman. The Laws of Armed Conflicts (Martinus Nihjoff Publishers, 1988)
H. McCoubrey und N.D. White. International Law and Armed Conflicts (Dartmouth Publishing Co. 1992) [IDN-InDepthNews – 05. November 2019]

Bild: Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und das 1977 verabschiedete Zusatzprotokoll. Quelle: history.com

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